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title: "§ 4 RentEPPG — Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/renteppg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/renteppg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RentEPPG — Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit

(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

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— Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/renteppg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
