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title: "§ 1 ReNoPatAusb-FachEigV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/renopatausb-facheigv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/renopatausb-facheigv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 ReNoPatAusb-FachEigV

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1.



Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,

2.



Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,

3.



Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,

4.



Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.

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— Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/renopatausb-facheigv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
