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title: "§ 42 RennwLottDV — Besteuerungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottgabest/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 42 RennwLottDV — Besteuerungsverfahren

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

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— Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
