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title: "§ 40 RennwLottDV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottgabest/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 40 RennwLottDV — Zuständigkeit

(1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.

(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.

(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

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— Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
