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title: "§ 35 RennwLottDV — Anzeigepflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottgabest/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 35 RennwLottDV — Anzeigepflichten

(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.



Name,

2.



Gewerbe,

3.



Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

4.



Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5.



Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

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— Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
