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title: "§ 14 RennwLottDV — Besteuerungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottgabest/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 14 RennwLottDV — Besteuerungsverfahren

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Rennwettsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

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— Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottgabest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
