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title: "§ 55 RennwLottG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottg_2021/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 55 RennwLottG — Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

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— Rennwett- und Lotteriegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
