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title: "§ 53 RennwLottG — Aufzeichnungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rennwlottg_2021/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 53 RennwLottG — Aufzeichnungspflichten

(1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1.



Name und Anschrift des Spielers,

2.



geleisteter Spieleinsatz,

3.



Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,

4.



Höhe der Steuer und

5.



Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

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— Rennwett- und Lotteriegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
