ReifKennzV

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter

Ausfertigungsdatum:
05.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 2439
Stand:
20210712213057
§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46).

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist,

2.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt,

6.

entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt,

7.

entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt,

8.

entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,

9.

entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,

10.

entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder

11.

entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.