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title: "§ 13 RegZensErpG — Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/regzenserpg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 RegZensErpG — Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus

(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und die Daten nach § 16 Absatz 3 für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni 2026 an das Statistische Bundesamt. Von der Übermittlung nach Satz 1 sind die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4 des Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden als Hilfsmerkmale erfasst. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ff, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes werden als Erhebungsmerkmale erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

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— Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
