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title: "§ 8 RechZahlV — Anteilige Zinsen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechzahlv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 RechZahlV — Anteilige Zinsen

Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
