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title: "§ 7 RechZahlV — Fristengliederung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechzahlv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 RechZahlV — Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

1.



bis drei Monate,

2.



mehr als drei Monate bis sechs Monate,

3.



mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

4.



mehr als zwölf Monate.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
