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title: "§ 20 RechZahlV — Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechzahlv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 20 RechZahlV — Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich

Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
