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title: "§ 13 RechZahlV — Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechzahlv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 RechZahlV — Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6

Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

1.



Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,

2.



Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

3.



vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
