---
title: "§ 11 RechZahlV — Forderungen an Kunden – Posten 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechzahlv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 11 RechZahlV — Forderungen an Kunden – Posten 3

Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt. § 5 bleibt unberührt. Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

---

— Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechzahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
