---
title: "§ 49 RechVersV — Sonstige Steuern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechversv/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 49 RechVersV — Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.

---

— Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
