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title: "§ 44 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechversv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 44 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für
eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.



bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;

2.



bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen

a)



die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;

b)



die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;

c)



die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

d)



die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten. Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
