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title: "§ 40 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechversv/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 40 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene
Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.



bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

a)



zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

b)



nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

2.



bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

3.



bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
