---
title: "§ 23 RechVersV — Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechversv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 23 RechVersV — Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen
Rückstellungen

Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rückversicherern mindern. Die entsprechenden Anteile an dem Bruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu berechnen; im Falle der Kündigung des Rückversicherungsvertrags gilt Satz 1.

---

— Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
