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title: "§ 18 RechVersV — Sachanlagen und Vorräte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rechversv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 18 RechVersV — Sachanlagen und Vorräte

(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
