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title: "§ 7 ReblV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/reblv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reblv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 ReblV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

3.



entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

4.



entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

5.



einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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— Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reblv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
