---
title: "§ 3 RebflAnpflV 02/03"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rebflanpflv_02_03/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rebflanpflv_02_03/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 3 RebflAnpflV 02/03

Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

---

— Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rebflanpflv_02_03/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
