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title: "§ 8 RDV — Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 RDV — Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

1.



Bundesland,

2.



(weggefallen)

3.



behördliches Aktenzeichen,

4.



Datum der Veröffentlichung,

5.



Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

6.



Familienname, Vorname, Firma oder Name

a)



der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b)



der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

7.



Anschrift.Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

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— Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
