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title: "§ 20 RDG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 20 RDG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,

3.



einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder

5.



entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.



entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

3.



entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

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— Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
