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title: "§ 13g RDG — Umgang mit Fremdgeldern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdg/13g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13g RDG — Umgang mit Fremdgeldern

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

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— Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
