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title: "§ 7 RDeckInfV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdeckinfv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 RDeckInfV

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.

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— Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
