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title: "§ 4 RDeckInfV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdeckinfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RDeckInfV

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

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— Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
