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title: "§ 13 RDeckInfV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdeckinfv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 RDeckInfV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.



entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

5.



einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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— Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
