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title: "§ 11 RDeckInfV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rdeckinfv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 11 RDeckInfV

Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.

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— Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdeckinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
