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title: "§ 6 RBEG — Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rbeg_2021/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6 RBEG — Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.



Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:



Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)25,39 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro

2.



Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:



Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)23,99 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,56 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro

3.



Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:



Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)22,92 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)0,64 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.



nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,

2.



nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und

3.



nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

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— Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
