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title: "§ 4 RBEG — Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rbeg_2021/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RBEG — Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

1.



von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

2.



von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

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— Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
