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title: "§ 5 RAZEignPrV — Erlass von Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/razeignprv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 RAZEignPrV — Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.



Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2.



erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3.



Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

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— Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
