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title: "§ 4 RAZEignPrV — Rücktritt von der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/razeignprv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RAZEignPrV — Rücktritt von der Prüfung

Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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— Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
