---
title: "§ 7 RAVPV — Suchfunktion"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ravpv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 7 RAVPV — Suchfunktion

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1.



Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

2.



Vorname;

3.



Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;

4.



Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

5.



Berufsbezeichnung;

6.



Fachanwaltsbezeichnung;

7.



Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

---

— Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
