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title: "§ 16 RAVPV — Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ravpv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 16 RAVPV — Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung „Find a lawyer“ betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung „Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis“ trägt, abrufbereit zur Verfügung. Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.

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— Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
