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title: "§ 1 RAVPV — Gegenstand des Verzeichnisses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ravpv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 RAVPV — Gegenstand des Verzeichnisses

(1) Jede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. In ihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.



von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland;

2.



von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

3.



von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

4.



dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von den Rechtsanwaltskammern zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk

1.



nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.



als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.

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— Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
