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title: "§ 3 3. RAV — Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rav_3/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rav_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 3. RAV — Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen
3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

(1) In Anlage 3 wird die Spalte "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "24.619,65" und die Spalte "Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "30.481,48" ergänzt.

(2) In Anlage 4 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "19.124,00" ergänzt.

(3) In Anlage 5 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "13.660,00" ergänzt.

(4) In Anlage 6 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "9.562,00" ergänzt.

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— Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rav_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
