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title: "§ 8 2. RAV — Renten mit Zusatzversorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rav_2/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rav_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 2. RAV — Renten mit Zusatzversorgung

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für





1.
 Versicherte
 1.500 DM,

2.
 Witwen oder Witwer
 900 DM,

3.
 Vollwaisen
 600 DM,

4.
 Halbwaisen
 450 DM.

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— Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rav_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
