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title: "§ 5 2. RAV — Renten aus der Unfallversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rav_2/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rav_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 2. RAV — Renten aus der Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

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— Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rav_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
