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title: "§ 4 1. RAV — Kriegsbeschädigtenrenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rav_1/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rav_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 1. RAV — Kriegsbeschädigtenrenten

Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.

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— Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rav_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
