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title: "§ 3 RaumausMstrV — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/raumausmstrv_2024/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/raumausmstrv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 RaumausMstrV — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Raumausstatter-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/raumausmstrv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
