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title: "§ 16 7. RAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rag_7/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rag_7/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 16 7. RAG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.

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— Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rag_7/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
