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title: "§ 1 6. RAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rag_6/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rag_6/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 6. RAG

*Gliederung:* Art I

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1962 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1963 vollendet haben, und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.

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— Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rag_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
