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title: "§ 11 16. RAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rag_16/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rag_16/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 11 16. RAG

*Gliederung:* Art 1

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

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— Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rag_16/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
