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title: "§ 5 1. RAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rag_1/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rag_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 1. RAG

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.

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— Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rag_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
