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title: "§ 40 RÜG — Berechnung von Geldleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_g/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 40 RÜG — Berechnung von Geldleistungen

*Gliederung:* Art 2

Bei der Berechnung des

1.



beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,

2.



Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,

3.



Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,

4.



Zuschlags für Untertagetätigkeiten und

5.



Monatsbetrags der Zusatzrenten ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

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— Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
