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title: "§ 33 RÜG — Zuschlag für Untertagetätigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_g/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 33 RÜG — Zuschlag für Untertagetätigkeiten

*Gliederung:* Art 2

Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten





1.
 vom 11. bis 15. Jahr
 1,00 Deutsche Mark,

2.
 vom 16. bis 25. Jahr
 2,50 Deutsche Mark und

3.
 für jedes weitere Jahr
 3,50 Deutsche Mark

als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.

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— Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
