---
title: "§ 7 RückBRTransparenzV — Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_ckbrtransparenzv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckbrtransparenzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 7 RückBRTransparenzV — Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.

---

— Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckbrtransparenzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
