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title: "§ 2 RückBRTransparenzV — Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_ckbrtransparenzv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckbrtransparenzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 RückBRTransparenzV — Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.

(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.

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— Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckbrtransparenzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
