---
title: "§ 7 RückAbzinsV — Bekanntgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_ckabzinsv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckabzinsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 7 RückAbzinsV — Bekanntgabe

Auf Basis der Daten des letzten Handelstages des Monats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank monatlich die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze und die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Internetseite www.bundesbank.de.

---

— Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckabzinsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
